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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Sachsen, Beschluss vom 18.04.2018 - 1 B 141/16
1. Die bauordnungsrechtliche Generalklausel des jeweiligen Landesrechts ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde auch in den Fällen bestandsgeschützter Bauten, zur Abwehr von Gefahren Anordnungen zu treffen, mit denen eine Anpassung an veränderte baurechtliche Vorschriften erreicht werden soll.
2. Für eine nachträgliche Maßnahme des Brandschutzes fordernde Anordnung ist das Vorliegen einer erheblichen Gefahr erforderlich. Diese ist nicht im Verständnis einer konkreten Gefahr i.S. der allgemeinen polizeirechtlichen Definition zu verstehen. Es genügt, dass nach fachkundiger Feststellung unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten der Eintritt eines erheblichen Schadens hinreichend wahrscheinlich ist.
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