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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Schleswig, Urteil vom 19.12.2017 - 3 U 15/17
1. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, ein einmal begonnenes Vergabeverfahren durch einen Zuschlag zu beenden. Das gilt auch dann, wenn keine Aufhebungsgründe i.S. des § 17 Abs. 1 VOB/A 2012 vorliegen.
2. Rechtsfolge einer rechtswidrigen Aufhebung ist nicht etwa ein Anspruch auf (Fortsetzung des Vergabeverfahrens und) Zuschlagserteilung, sondern (nur) ein das negative Interesse erfassender Schadensersatzanspruch des davon betroffenen Bieters.
3. Ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns besteht nur, wenn der betroffene Bieter den Auftrag bei rechtmäßiger Durchführung des Vergabeverfahrens hätte erhalten müssen und der ausgeschriebene oder ein diesem wirtschaftlich gleichzusetzender Auftrag vergeben worden ist.