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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Pinneberg, Urteil vom 06.03.2018 - 60 C 34/17
1. Fordert das Gericht keinen Gerichtskostenvorschuss an und bleibt der Kläger untätig, beginnt der ihm im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 167 ZPO ("demnächst") zuzurechnende Zeitraum einer Zustellungsverzögerung frühestens drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist.
2. Eine Amtsniederlegung durch die Verwaltungsbeiräte ist jederzeit möglich.
3. Die Anfechtung einer Wahl zum Verwaltungsbeirat ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn der Beirat zwischenzeitlich sein Amt niedergelegt hat.
4. Die Entlastung der Verwaltung und des Verwaltungsbeirats widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn Ansprüche gegen die Verwaltung erkennbar in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten. Dieser Fall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Verwaltung eine fehlerhafte Abrechnung vorgelegt hat.
5. Eine Teilungserklärung kann Regelungen hinsichtlich der von den Wohnungseigentümern zu tragenden Kosten aufgrund der Nutzungsmöglichkeiten an einem benachbarten Grundstück enthalten.
6. Der erste Verwalter kann auch schon in der Teilungserklärung bestellt werden.
7. Es liegt ein konkludenter Abschluss eines - formfreien - Verwaltervertrags vor, wenn die Bestellung des ersten Verwalters bereits in der Teilungserklärung erfolgt, dieser mindestens über eine Wirtschaftsperiode hinweg tätig wird und die Wohnungseigentümer billigen, dass er seine Vergütung in Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan ansetzt.