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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Naumburg, Urteil vom 18.10.2017 - 5 U 44/17
1. Im Rahmen der Grundlagenermittlung und Vorplanung hat der Architekt auch den wirtschaftlichen Rahmen des geplanten Bauvorhabens abzustecken. Er ist darüber hinaus verpflichtet, den Bauherrn zur Höhe der Baukosten und zu deren Ermittlung allgemein zu beraten.
2. Der Architekt muss bei seiner Planung die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Bauherrn berücksichtigen.
3. Allein aus dem Abschluss eines Architektenvertrags kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Architekt dazu bevollmächtigt ist, den Bauherrn rechtsgeschäftlich zu vertreten. Das gilt auch dann, wenn der Bauherr dem Architekten sämtliche Leistungsphasen der HOAI übertragen und ihn mit der Beratung hinsichtlich des Einsatzes von Sonderfachleuten beauftragt hat.
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