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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2018, 1671; VPRRS 2018, 0143
Mit Beitrag
Vergabe
Ausschreibung muss nicht zu jeder Produktpalette passen!
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.11.2017 - 3 VK LSA 83/17
1. Die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 VOL/A 2009 erfordern Angebote, die in jeder Hinsicht vergleichbar sind. Eine solche Vergleichbarkeit ist jedoch nur bei Angeboten mit identischen Vertragsleistungen gegeben.*)
2. Der Auftraggeber muss die Ausschreibung nicht so gestalten, dass sie in das Unternehmenskonzept bzw. die Produktpalette eines jeden möglichen Bieters passt. Er ist nicht verpflichtet, Produkte zu beschaffen, die seinem Bedarf nicht gerecht werden.*)
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