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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Celle, Urteil vom 17.06.2015 - 14 U 3/14
1. Die Entscheidung, ob sich ein Vertrag über die Lieferung und Montage von Betonschutzwänden, durch die während der Vornahme von Baumaßnahmen auf der Autobahn eine Verschwenkung des Verkehrs auf die gegenläufige Richtungsfahrbahn unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung eines sicheren Fahrbetriebs ermöglicht werden soll, nach Miet- oder Werkvertragsrecht beurteilt, richtet sich danach, ob die Wände lediglich zur Nutzung überlassen werden oder ob (auch) ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet ist.
2. Die Erstellung einer (prüfbaren) Schlussrechnung durch den Auftragnehmer ist beim BGB-Bauvertrag keine Fälligkeitsvoraussetzung.
3. Dem Auftraggeber steht kein Aufwendungsersatzanspruch wegen Mängeln zu, wenn er dem Auftragnehmer nicht zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.
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