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IBRRS 2018, 1771
Mit Beitrag
Bauvertrag
Mängelhaftung ist verschuldensunabhängig!
OLG Bamberg, Urteil vom 16.02.2017 - 1 U 111/15
1. Ist das Werk mangelhaft, hat der Auftragnehmer für die vertragswidrige Unvollkommenheit einzustehen, unabhängig davon, worin ihre Ursache liegt; der Auftragnehmer haftet also z.B. auch (verschuldensunabhängig) für zugekaufte Baustoffe.
2. Nach der Abnahme trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme mangelhaft war.
3. Beruht der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik, hat der Auftragnehmer auch den über den Schaden an der baulichen Anlage hinausgehenden Schaden zu ersetzen (sog. großer Schadensersatzanspruch).
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