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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Celle, Urteil vom 31.08.2017 - 13 U 154/15
1. Weist die Leistung Mängel auf, steht dem Auftraggeber sowohl im BGB- als auch im VOB-Vertrag ein Anspruch auf Vorschusszahlung in Höhe der voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigungsmaßnahmen zu.
2. Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch ist das Recht des Auftraggeber zur Selbstvornahme. Ein Nachbesserungsanspruch muss mithin entstanden und durchsetzbar und die Mängelbeseitigung objektiv möglich sein. Zudem muss der Auftraggeber den Auftragnehmer erfolglos dazu aufgefordert haben, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. Ferner ist die Absicht des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung erforderlich.
3. Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung nicht wegen hoher Kosten verweigern.
4. Ein Vorbehalt bei der Abnahme wegen Mängeln ändert nichts daran, dass die Abnahme erklärt worden ist und die Erfüllungswirkungen grundsätzlich eintreten; er sorgt allenfalls dafür, dass der Auftragnehmer die Beweislast dafür behält, dass der gerügte Mangel nicht vorliegt.