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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Westfalen, Beschluss vom 20.03.2018 - VK 1-37/17
1. Der öffentliche Auftraggeber kann nicht dazu gezwungen werden, den Zuschlag auf ein Angebot zu erteilen. Das gilt unabhängig davon, ob ein Aufhebungsgrund vorliegt oder nicht.
2. Setzt der Auftraggeber unter Missbrauch seiner Gestaltungsmöglichkeiten nur den Schein einer Aufhebung, um dem ihm genehmen Bieter den Auftrag zuzuschieben, obwohl dieser nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, haben die übrigen Bieter einen Anspruch auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens und auf die Zuschlagserteilung.
3. Sind die Gründe für die Aufhebung nicht nachvollziehbar, auch weil die Dokumentation widersprüchlich ist, ist das Nachschieben von Aufhebungsgründen manipulativ und vergaberechtlich unzulässig.
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