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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2017 - 2 VK LSA 19/16
1. Leistungen sind nur dann dem Bewachungsgewerbe zuzuordnen, wenn sie der Gefahrenabwehr dienen. Die erforderliche Erlaubnis soll zum Schutz der Allgemeinheit gerade dazu dienen, sicher zu stellen, dass die Wachleute insbesondere für das Einschreiten gegen Dritte rechtlich, menschlich und technisch geschult sind.
2. Stellt eine bewachungsähnliche Tätigkeit die bloße Erfüllung einer Nebenpflicht aus einem anderen Vertragsverhältnis dar, ist keine Bewachung anzunehmen.
3. Besteht der Schwerpunkt der Leistungen in Tätigkeiten wie dem Empfang von Besuchern, der Entgegennahme und Weiterleitung von Gesprächen, der Schlüsselausgabe und -rücknahme, der Annahme des Posteingangs etc., liegt keine Bewachungstätigkeit vor.
4. Nur derjenige, dessen Chancen auf Erlangung des Auftrags durch die Zuschlagsentscheidung geschmälert sein können, wird durch ein fehlerhaftes Vergabeverfahren in seinen Rechten beeinträchtigt. Steht fest, dass der Bieter selbst bei ordnungsgemäßer Korrektur des Vergabeverfahrens den Zuschlag nicht erhalten kann, ist sein Nachprüfungsantrag unbegründet.
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