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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Hessen, Beschluss vom 24.05.2018 - 69d-VK-27/2017
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vergabeverfahren aufgrund nachträglicher wesentlicher Änderungen der Grundlagen des Vergabeverfahrens aufzuheben (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VgV).
2. Eine nachträgliche wesentliche Änderung des Beschaffungsbedarfs liegt dann vor, wenn es für den Auftraggeber objektiv sinnlos oder unzumutbar ist, am ursprünglichen Beschaffungsbedarf festzuhalten und diese Umstände erst nach Einleitung des Vergabeverfahrens eintreten (hier: gesetzliche Änderung der Rahmenbedingungen für Flüchtlingserstaufnahmeeinrichtungen).
3. Die Wesentlichkeit der Änderungen ergibt sich dabei nicht nur aus der Einzelbewertung der Änderungen, sondern darüber hinaus aus der Summe der vielen Änderungen.
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