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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Frankfurt, Urteil vom 26.01.2018 - 13 U 214/15
1. Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. Dabei ist ein sog. wucherähnliches Geschäft anzunehmen, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten als weiteres, subjektives Element festgestellt werden kann.
2. Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn der Wert der Leistung rund doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.
3. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, kann allein dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands rechtfertigen.
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