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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Koblenz, Urteil vom 12.12.2014 - 8 U 833/13
1. Macht der Auftraggeber nach Beendigung des Bauvertrags die Überzahlung geleisteter Abschlagszahlungen geltend, hat der Auftragnehmer darzulegen und zu beweisen, dass ihm eine Vergütung in Höhe der geleisteten Zahlungen endgültig zusteht.
2. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
3. Der Auftraggeber hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, wenn ihm das Leistungsverzeichnis, die Aufmaße und die Schlussrechnung bekannt sind. Auf die Schlussrechnungsreife kommt es nicht an.
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