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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Beschluss vom 08.10.2015 - 27 U 1614/15 Bau
1. Kann sich der Auftraggeber aus dem zurückgehaltenen Werklohn befriedigen, indem er nach durchgeführter Ersatzvornahme gegen den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers aufrechnet, steht ihm kein Anspruch auf Kostenvorschuss zu.
2. Der Anspruch auf Rückforderung eines bereits bezahlten Abschlags ergibt sich - soweit die Abschlagszahlung den Wertzuwachs überschreitet - aus dem Bauvertrag. Hierbei hat der Auftraggeber die Klage auf Zahlung des Überschusses mit einer eigenen Abrechnung zu begründen, aus der sich ergibt, inwieweit der Wertzuwachs geringer ist als die Abschlagszahlung.
3. Erst wenn der Auftraggeber ausreichend vorgetragen hat, muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlagszahlung endgültig zu behalten.
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