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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 17.01.2018 - 16 S 76/17
1. Die Fortgeltung der Wirtschaftspläne für die Folgejahre kann zulässigerweise durch Beschluss angeordnet werden.
2. Der Beschluss über einen Wirtschaftsplan ist auch dann, wenn dieser zwei unterschiedlichen Zahlbeträgen für das Wohngeld angibt, nicht nichtig, wenn durch Auslegung ein eindeutiger Beschlussinhalt ermittelbar ist.
3. Die Angabe von zwei unterschiedlichen Wohngeldbeträgen - einerseits unter Zugrundelegung auch der Kosten für Heizung, Wasser/Abwasser und Strom und andererseits ohne Berücksichtigung dieser Kosten - macht deutlich, dass die Höhe des vom Verband einzufordernden Wohngelds davon abhängig sein sollte, wer - nämlich entweder der Verband oder die einzelnen Wohnungseigentümer - diese Kosten im Außenverhältnis zu den Versorgungsunternehmen zu tragen hat.
4. Tragen die einzelnen Wohnungseigentümer im Außenverhältnis die genannten Kosten, ist der Beschluss dahingehend auszulegen, dass lediglich die Wohngeldbeträge "ohne Kosten für Heizung" etc. an den Verband zu zahlen sind.
5. Ein zunächst vollmachtlos eingelegtes Rechtsmittel darf nach Genehmigung nicht aufgrund dieses ursprünglichen Mangels verworfen werden, auch wenn die Rechtsmittelfrist im Zeitpunkt der Genehmigung bereits verstrichen war.
6. Die Berufungsanträge können bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erweitert werden, soweit die erweiterten Anträge durch die fristgerecht eingereichten Berufungsgründe gedeckt sind.
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