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IBRRS 2018, 2267; VPRRS 2018, 0232
Mit Beitrag
Vergabe
Mehrere Haupt-, Doppel- oder Nebenangebote: Was ist vergaberechtlich (un-)zulässig?
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.06.2018 - 3 VK LSA 33/18
1. Die Bieter sind berechtigt, zwei oder mehrere Hauptangebote abzugeben, wenn der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen nicht ausdrücklich festlegt, dass die Bieter nur ein Hauptangebot abgeben dürfen.
2. Technisch verschiedene Hauptangebote - etwa mit unterschiedlichen Fabrikaten - eines Bieters sind zulässig. Unzulässig hingegen sind Doppelangebote.
3. Von zwei oder mehreren Hauptangeboten zu unterscheiden sind Nebenangebote. Ein Nebenangebot liegt vor, wenn der Bieter vom vorgegebenen Leistungsverzeichnis abweicht bzw. eine andere Ausführung der ausgeschriebenen Leistung vorschlägt.