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IBRRS 2018, 2445; IMRRS 2018, 0860
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Bauvertrag
Brücke ohne Auftrag abgerissen: Wann verjähren die Aufwendungsersatzansprüche?
BGH, Urteil vom 05.07.2018 - III ZR 273/16
1. Ansprüche aus § 670 BGB auf Ersatz von Aufwendungen, die im Rahmen einer mehraktigen Geschäftsbesorgung in aufeinander folgenden Jahren getätigt worden sind, entstehen sukzessive und verjähren nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nacheinander (Fortführung von Senat, Urteile vom 21.10.1999 - III ZR 319/98, BGHZ 143, 9 und vom 22.01.2001 - III ZR 168/00, IBRRS 2001, 0557).*)
2. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht nur wegen der in der Vergangenheit liegenden Aufwendungen, die der Geschäftsführer bereits getätigt hat (Anschluss an RGZ 84, 390).*)
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