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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Koblenz, Urteil vom 26.07.2018 - 1 U 149/18
1. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Ob danach eine Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand ist, entscheidet sich im Ergebnis nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind dabei zu berücksichtigen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 21.06.1979 - III ZR 58/78; Urteil vom - 02.07.1970 - III ZR 45/67; Urteil vom 10.07.1980 - III ZR 58/79; Urteil vom 21.06.1979 - III ZR 58/78).*)
2. Ein Fußgänger hat in gewissem Umfang Niveauunterschiede und Unebenheiten im Bereich von Straßen und Plätzen hinzunehmen. Eine Verkehrssicherungspflicht beginnt erst dort, wo auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt oder nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Dabei sind Niveauunterschiede von ca. 2 bis 3 cm vom Fußgänger regelmäßig hinzunehmen.*)
3. Die straßenrechtlichen Bau- und Unterhaltungspflichten stellen keine drittgerichteten bzw. bürgergerichteten Amtspflichten dar (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 30.04.1953 - III ZR 377/51; LG Bielefeld, Urteil vom 11.10.1965 - 6 O 74/65).*)
4. Die Verwendung von Natursteinpflaster - hier von Basaltplatten und Basaltpflaster - stellt trotz seiner Unebenheiten und unterschiedlichen Fugenbreiten keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten dar, wenn diese Gegebenheiten deutlich zu erkennen sind. Denn auf erkennbar unebenen und holprigen Flächen kann eine erhöhte Aufmerksamkeit des Fußgängers erwartet werden. Es ist nicht zuletzt aus Gründen der tatsächlichen und wirtschaftlichen Zumutbarkeit hinzunehmen, dass eine historische Pflasterung, die Unebenheiten aufweist, nicht ausgetauscht wird.*)
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