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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Berufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2017 - BG 62/16
1. Nach der baden-württembergischen Berufsordnung für Architekten sind alle Kammermitglieder nach Maßgabe der Fort- und Weiterbildungsordnung zur ständigen Fort- und Weiterbildung und zum Erfahrungsaustausch verpflichtet.
2. Von der Nachweispflicht ausgenommen sind Kammermitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und keine Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit als Architekten oder Stadtplaner erzielen.
3. Ein Architekt, der zwar das 65. Lebensjahr erreicht hat, aber noch Einkünfte als Geschäftsführer einer Gesellschaft erzielt, die Sachverständigenleistungen erbringt, hat sich fortzubilden und dies nachzuweisen. Denn zu den Berufsaufgaben eines Architekten gehören auch Sachverständigentätigkeiten.
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