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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2017 - 2 D 61/16
1. Die jeweilige Gemeinde bestimmt, ob ein Vorhaben aus städtebaulicher Sicht erforderlich ist. Sie darf deshalb grundsätzlich auch ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Großflächiger Einzelhandel - Lebensmittel" festsetzen.
2. Allerdings müssen Bebauungspläne ebenso wie andere Rechtsnormen für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen.
3. Mit dem Bestimmtheitsgebot verzahnt - wenn auch eher eine Frage der städtebaulichen Rechtfertigung - ist die Frage, wie konkret die Festsetzungen im Bebauungsplan sein müssen, um für die jeweilige Situation angemessen zu sein.
4. Im Rahmen der Abwägung ist zu prüfen, ob ein Bebauungsplan die Eigentumsbelange ausreichend berücksichtigt und ob die Gemeinde die Auswirkungen der Ausnutzung des Bebauungsplans (hier: Vergrößerung des Einzelhandels im Sondergebiet) unter Lärmgesichtspunkten zureichend ermittelt und bewertet hat.
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