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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Schleswig, Urteil vom 18.08.2017 - 1 U 11/16
1. Vom Auftragnehmer verlegte Fliesen sind mangelhaft, wenn sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen.
2. Durch die Freigabe eines Produkts (hier: Fliesen) im Rahmen einer Bemusterung werden die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht verdrängt. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber bei der Bemusterung die Abweichungen vom Leistungsverzeichnis erkennen konnte.
3. Der Auftragnehmer ist selbst dafür verantwortlich, wie er die vertraglichen Vorgaben umsetzt. Er hat keinen Anspruch darauf, durch den Auftraggeber überwacht zu werden.
4. Nimmt der Auftraggeber die Leistung rügelos ab, verliert er seine Mängelansprüche nur dann, wenn ihm der Mangel bei der Abnahme positiv bekannt ist. Es reicht nicht aus, dass der Mangel erkennbar war.