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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Urteil vom 19.04.2016 - 9 U 3566/15 Bau
1. Ein ausreichender Beschluss zur außergerichtlichen und gerichtlichen Verfolgung von Mängelrechten bezüglich der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bausubstanz durch die Wohnungseigentümergemeinschaft liegt bereits dann vor, wenn der Verwalter die Mängel der Erwerber gesammelt unter Fristsetzung der Bauträgerin melden soll und ergänzend beschlossen wird: "(...) die WEG beschließt weiter, die Beauftragung und Bevollmächtigung der Verwalterin ... im Namen und auf Rechnung der WEG ... einen Rechtsanwalt mit der notfalls gerichtlichen Durchsetzung der seitens des Sachverständigen festgestellten und der Gewährleistung unterliegenden Baumängel am Gemeinschafts- und Sondereigentum gegenüber dem Bauträger zu beauftragen. Insbesondere kann beim zuständigen Gericht sowohl ein selbständiges Beweisverfahren, eine Vorschussklage als auch ein ordentliches Gerichtsverfahren hinsichtlich der der Gewährleistung unterliegenden Mängel am Gemeinschaftseigentum gegen den Bauträger beantragt bzw. eingeleitet werden."
2. Rügt eine Wohnungseigentümergemeinschaft die fehlende Abdeckung des Oberflächenschutzes an Wänden und Stützen einer Tiefgarage in einem Beweisantrag, wird hierdurch nach der Symptomtheorie auch die Verjährung bezüglich des Oberflächenschutzsystems in der Fläche und fehlenden Grundwasserfestigkeit des Tiefgaragenbodens gehemmt.
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