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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VGH Hessen, Beschluss vom 16.07.2018 - 3 A 1444/16
1. Die Anforderungen an die Erreichbarkeit von Gebäuden für Feuerwehr- und Rettungseinsätze haben durch die HBO 2018 keine wesentlichen Änderungen erfahren.*)
2. Um im Brand- oder Notfall Rettungsmaßnahmen einleiten und sicher durchführen zu können, muss von öffentlichen Verkehrsflächen ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu Gebäuden bestehen, die rückwärtig gelegen sind oder deren zweiter Rettungsweg nur über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt.*)
3. Werden Flächen als Rettungswege in Anspruch genommen, die nicht auf dem Grundstück liegen, müssen diese öffentlich-rechtlich gesichert sein (§ 5 Abs. 1 HBO 2011/§ 5 Abs. 1 HBO 2018), was durch Begründung einer Baulast, Festsetzung eines Bebauungsplans oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, aus denen sich der Sicherungszweck zwingend ergibt, möglich ist (§ 2 Abs. 14 HBO 2011/§ 2 Abs. 15 HBO 2018, § 75 HBO 2011/§ 85 Abs. 1 HBO 2018).*)
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