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IBRRS 2018, 2792; IMRRS 2018, 0990
Mit Beitrag
Allgemeines Zivilrecht
Verjährt oder nicht verjährt: Wovon muss der Schuldner Kenntnis haben?
KG, Urteil vom 20.04.2018 - 9 U 69/16
Für die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genügt die bloße Kenntnis der zu Grunde liegenden Tatsachen im Sinne äußerer Geschehensabläufe und es ist nicht erforderlich, dass der Geschädigte aus diesen Tatsachen auch den zutreffenden rechtlichen Schluss auf ein amtspflichtwidriges Verhalten zieht, auch wenn der Geschädigte nicht zu erkennen vermag, ob die Amtstätigkeit des Notars amtspflichtwidrig war, weil ihm die Amtspflichten eines Notars (z. B. aus § 17 Abs. 2a BeurkG) nicht bekannt sind, und er deshalb auch keinen Anlass zur Einholung von Rechtsrat hat.*)
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