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IBRRS 2018, 2820
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Bauvertrag
Mängelbeseitigung im Museum: Wer muss die Bewachungskosten tragen?
OLG Köln, Urteil vom 13.07.2017 - 24 U 153/16
1. Kosten, die dem Auftraggeber für die Bewachung von Mängelbeseitigungsarbeiten entstehen, sind erstattungsfähig, wenn der Auftragnehmer eine ausdrückliche Kostenübernahmeerklärung abgibt.
2. Stützt der Auftraggeber seinen Anspruch auf § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B, muss er konkret darlegen, dass die Bewachungskosten durch die Beseitigung eines wesentlichen, die Gebrauchsfähigkeit der baulichen Anlage beeinträchtigenden und vom Auftragnehmer verschuldeten Mangels verursacht worden sind.
3. Ob Bewachungskosten über § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B als technisch unabweisbar erforderliche Nebenarbeiten der Mängelbeseitigung erstattungsfähig sein können, ist zweifelhaft.
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