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IBRRS 2018, 2850; IMRRS 2018, 1009; IVRRS 2018, 0412
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Prozessuales
Antrag zurückgenommen: Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren!
OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.03.2018 - 8 W 45/17
1. Im selbständigen Beweisverfahren ist außerhalb des Anwendungsbereichs von § 494a ZPO keine Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu treffen.
2. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der Antragsteller den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurücknimmt. Kann hierbei kein Hauptsacherechtsstreit anhängig gemacht werden, in dem diese Kostenfolge ausgesprochen werden kann, ist über die Kostentragungspflicht nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ausnahmsweise im selbständigen Beweisverfahren zu befinden.
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