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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Bund, Beschluss vom 03.08.2018 - VK 2-64/18
1. Zum Zweck der Eignungsprüfung hat der öffentliche Auftraggeber die tatsächlichen Umstände zu ermitteln, die ihn in die Lage versetzen, prüfen und prognostizieren zu können, ob ein Bieter eine ausreichende personelle Kapazität zur Erledigung der ausgeschriebenen Arbeiten aufweist.
2. Es ist nicht erforderlich, dass der Auftraggeber sämtliche in Betracht kommende Erkenntnisquellen ausschöpfen muss, um Angaben des betreffenden Bieters zu verifizieren. Er kann sich vielmehr auf eine methodisch vertretbar erarbeitete, befriedigende Erkenntnislage stützen.
3. Referenzleistungen sind mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar, wenn sie den ausgeschriebenen Leistungen nach Art und/oder Umfang ähnlich sind.
4. Taucherarbeiten, bei denen Unterwasserschweiß-, Beton-, Oberflächenreinigungs-, Abdichtungs-, Instandsetzungs- und Stahlwasserbauarbeiten in verschiedenen Hafenanlagen zu absolvieren waren, sind mit Instandsetzungsarbeiten von Stahltragpfählen einzelner Blöcke einer Mole "unter Wasser" vergleichbar.