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IBRRS 2018, 2910; IMRRS 2018, 1041
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Wohnraummiete
Messungen eichfälliger Messgeräte: Kein Verwendungsverbot nach Neuregelung des MessEG!
LG Limburg, Urteil vom 31.08.2018 - 3 S 39/18
1. In § 33 Abs. 1 MessEG n.F. wird grundsätzlich kein zivilprozessual wirkendes Verwendungsverbot von Messergebnissen eichfälliger Messgeräte statuiert.
2. Auf Betriebskostenabrechnungen, als "geschäftsähnliche Handlungen", findet auch § 134 BGB keine Anwendung.
3. Es wird ausdrücklich an der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 112/10, IMRRS 2011, 0001) festgehalten, wonach die Eichfälligkeit von Messgeräten lediglich zum Wegfall der Richtigkeitsvermutung der Messergebnisse führt.
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