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AG Dresden, Urteil vom 22.08.2018 - 145 C 6419/17
1. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung kommt es zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht darauf an, ob der maßgebliche Sachverhalt bereits vollständig beschrieben oder ob der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (BGH, Urteil vom 21.03.2018 - VIII ZR 68/17 = IBRRS 2018, 1453). Darlegungen des Vermieters zur Verrechnungsreihenfolge, die in Widerspruch zu § 366 Abs. 2 BGB stehen, sind aber nur für die Bestimmtheit des Klagebegehrens maßgebend (BGH a.a.O. Rn. 45 = IBRRS 2018, 1453).*)
2. Im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung hingegen sind Forderungen, die in Widerspruch zu § 366 Abs. 2 BGB dargelegt wurden, als unbegründet abzuweisen.*)
a) Dem Vermieter steht - abgesehen vom Fall einer Aufrechnung (§ 396 Abs. 1 Satz 1 BGB) - materiell kein Bestimmungsrecht bezüglich einer Anrechnung unzureichender Zahlungen des Mieters auf die geltend gemachten Außenstände zu. Bei einer fehlenden Tilgungsbestimmung des Mieters ergibt sich die Verrechnung direkt aus dem Gesetz (§ 366 Abs. 2 BGB), dessen Anwendung dem Gericht von Amts wegen obliegt (BGH a.a.O. Rn. 44 = IBRRS 2018, 1453).*)
b) Erfolgen Darlegungen des Vermieters zur Verrechnungsreihenfolge, sind diese aber - sofern nicht eine Aufrechnungserklärung nach § 396 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt - im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung ohne Bedeutung, wenn sie in Widerspruch zu § 366 Abs. 2 BGB stehen, da allein das vom Gericht auszulegende Gesetz (§ 366 Abs. 2 BGB) die Rangfolge der Verrechnung vorgibt. Solcher in Widerspruch zu § 366 Abs. 2 BGB erfolgender Vortrag ist also nur für die Bestimmtheit des Klagebegehrens maßgebend (BGH a.a.O. Rn. 45). Im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung hingegen sind Forderungen, die in Widerspruch zu § 366 Abs. 2 BGB dargelegt wurden, als unbegründet abzuweisen. Sie können damit - anders als bei einer Klageabweisung als unzulässig - wegen entgegenstehender Rechtskraft grundsätzlich nicht mehr eingeklagt werden (BGH a.a.O. Rn. 34 = IBRRS 2018, 1453).*)
3. Streng von der Aufrechnung und der mit ihr verbundenen Verrechnung gegenüberstehender - selbstständiger - Forderungen zu unterscheiden ist die bloße Verrechnung (besser: Anrechnung). Angesprochen ist der im Rahmen eines einheitlichen Schuldverhältnisses bei der Berechnung der Anspruchshöhe - von Amts wegen - vorzunehmende Ausgleich von unselbstständigen Rechnungsposten (Saldierung; Bilanzierung). Es bedarf hier keiner (Anrechnungs-)Erklärung des Schuldners und es greifen weder die anerkannten Aufrechnungsverbote noch die Rechtskrafterweiterung (§ 322 Abs. 2 ZPO) ein.*)
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