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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Beschluss vom 30.07.2018 - Verg 5/18
1. Angebote, in denen eindeutig und unmissverständlich verlangte Preisangaben fehlen oder unzutreffend angegeben worden sind, sind zwingend von der Wertung auszuschließen. Ausgenommen sind nur solche Angebote, bei denen lediglich in einer einzelnen unwesentlichen Position die Angabe des Preises fehlt und durch die Außerachtlassung dieser Position die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt wird.
2. Auch für Eventualpositionen sind geforderte Preise zwingend anzugeben.
3. Fehlen mehrere Preisangaben, kommt es auf die Frage einer Wettbewerbsrelevanz und einer (abstrakten oder konkreten) Bedeutung für die Wertungsreihenfolge nicht an. Ebenso wenig kann ein Angebotsausschluss über das Korrektiv der „Wesentlichkeit“ vermieden werden.