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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2018, 2934; IMRRS 2018, 1061; IVRRS 2018, 0434
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Prozessuales
Ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart: Keine abweichende Wahl möglich!
OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2018 - 32 SA 67/17
Vereinbaren die Parteien in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässigerweise einen ausschließlichen Gerichtsstand, kann der an die Gerichtsstandvereinbarung gebundene Kläger keinen hiervon abweichenden besonderen Gerichtsstand wählen. In diesem Fall hat der Kläger auch nicht das Recht, die Gegenpartei mithilfe einer Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor ein anderes Gericht zu zwingen. Dies schließt es jedoch nicht aus, in einem Gerichtsstandbestimmungsverfahren im Einzelfall das im Verhältnis zu einem Streitgenossen prorogierte Gericht auch hinsichtlich des anderen Streitgenossen als zuständig zu bestimmen.*)
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