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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Bund, Beschluss vom 03.08.2018 - VK 2-66/18
1. Der öffentliche Auftraggeber entscheidet darüber, ob und inwieweit er Kriterien mit oder ohne Beurteilungsspielraum aufstellt. Er allein beurteilt, was aus seiner Sicht das wirtschaftlich beste Angebot definiert.
2. Der öffentliche Auftraggeber hat die Vergabeunterlagen klar und eindeutig zu formulieren und Widersprüchlichkeiten zu vermeiden.
3. Dass Bieter die Vergabeunterlagen auslegen müssen, um das vom öffentlichen Auftraggeber Verlangte zu erkennen, ist als solches nicht vergaberechtswidrig. Auch bei sorgfältiger Erstellung der Vergabeunterlagen kann nie ausgeschlossen werden, dass geringe Unklarheiten auftreten.
4. In vergaberechtswidriger Weise nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen erst, wenn fachkundigen Unternehmen auch nach Auslegungsbemühungen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben oder das zutreffende Verständnis der Vergabeunterlagen eine besondere Gesamtschau erfordert, die von den Bietern oder Bewerbern im Vergabewettbewerb erfahrungsgemäß nicht geleistet wird oder nicht geleistet werden kann.
5. Die Sechs-Tages-Frist zur Nachforderung von Unterlagen in § 16a EU Satz 2 VOB/A 2016 ist eine feste Höchstfrist, die der Auftraggeber nicht verlängern kann.
6. Setzt der öffentliche Auftraggeber dem Bieter zur Vorlage fehlender geforderter Erklärungen oder Nachweise eine längere als in § 16a EU Satz 2 VOB/A 2016 vorgesehene Frist (hier: 10 Tage) und reicht der Bieter innerhalb dieser Frist die fehlenden Erklärungen oder Nachweise vollständig ein, kann das Angebot nicht ausgeschlossen werden.
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