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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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KG, Urteil vom 21.04.2016 - 27 U 81/15
1. Übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Schal- und Bewehrungspläne, in denen entgegen der Vorgaben des Leistungsverzeichnisses die Ausführung der Decken in Ortbeton statt als Teilelementedecken vorgesehen ist, liegt darin eine Änderung des Bauentwurfs.
2. Erfolgt nach Ausführung der Arbeiten eine "Auftragserteilung" und wird auf die Schlussrechnungsforderung des Auftragnehmers hin eine entsprechende Zahlung geleistet, liegt darin das nachträgliche Anerkenntnis einer auftragslos erbrachten Leistung.
3. Das Fehlen von Ausführungsplänen ist eine aus der Sphäre des Auftraggebers stammende Behinderung, die zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen führt.
4. Hat eine Leistungsänderung zur Folge, dass der vereinbarte Bauablauf durchgreifend neu geordnet werden muss, entfällt der Anspruch des Auftraggebers auf Zahlung der Vertragsstrafe.