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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2018 - Verg 24/18
1. Eignungskriterien sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen. Sie müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen und Angaben zu den geforderten Nachweisen enthalten.
2. Fehlen Vorgaben zum Mindestumsatz und den dazu beizubringenden Nachweisen, kann der Ausschluss eines Bieters wegen fehlerhafter Eignung nicht auf diese Punkte gestützt werden.
3. Ein in der Auftragsbekanntmachung enthaltener Link, mit dem gebührenfrei ein uneingeschränkter und vollständiger direkter Zugang zu den Auftragsunterlagen ermöglicht wird, kann die Mitteilung der Eignungskriterien und der geforderten Nachweise in der Auftragsbekanntmachung nicht ersetzen.