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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBRRS 2018, 2998; IMRRS 2018, 1085; IVRRS 2018, 0445
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Prozessuales
Ausdrücklich aufgegebener Parteivortrag führt nicht zu Widersprüchen!
BGH, Beschluss vom 24.07.2018 - VI ZR 599/16
1. Im Prozessrecht findet sich keine Grundlage, Parteivortrag nur deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil er im Widerspruch zu vorangegangenem, ausdrücklich aufgegebenem Vortrag steht. Im Gegenteil ist eine Partei nicht daran gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen; eine Vortragsänderung kann nur bei der Beweiswürdigung Bedeutung erlangen (Fortführung BGH, Urteil vom 05.11.2015 - I ZR 50/14; GRUR 2016, 705 Rn. 41, m.w.N.).*)
2. Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen unterbliebener Berücksichtigung erstinstanzlich geänderten Vortrags durch das Berufungsgericht.*)
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