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IBRRS 2018, 3003
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Bauvertrag
Anordnung der Straßenverkehrsbehörde = Verlangen einer zusätzlichen Leistung!
LG Neuruppin, Urteil vom 14.06.2018 - 31 O 40/16
1. Einer verkehrsrechtlichen Anordnungen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde hat der Auftraggeber Folge zu leisten war und ist deshalb als Verlangen einer zusätzlichen Leistung anzusehen.
2. Finden sich in der Kalkulation des Hauptauftrags keine hinreichenden Bezugspunkte für die Bestimmung der Vergütung der geforderten Zusatzleistung, ist die übliche Vergütung geschuldet.
3. Prozentuale Nachlässe erstrecken sich auch auf Nachträge.
4. Gehört die Beschaffung verkehrsrechtlicher Genehmigungen zu den Aufgaben des Auftragnehmers, kann er für die verzögerte Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung vom Auftraggeber weder Schadensersatz noch Entschädigung verlangen.
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