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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2018 - VK 5/18
1. Der öffentliche Auftraggeber hat das gesamte Vergabeverfahren - auch in den Einzelheiten - von Beginn an fortlaufend, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist, zu dokumentieren.
2. Formelhafte Begründungen für die Entscheidungen des Auftraggebers reichen für eine ordnungsgemäße Begründung nicht aus. Es muss im Einzelfall erkennbar sein, warum ein bestimmter Bewerber ausgeschlossen oder nicht berücksichtigt wurde. Die Pflicht zur Dokumentation umfasst gerade auch die Gründe für die Auswahl eines Bieters.
3. Dokumentationsmängel führen dazu, dass das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Dokumentation unzureichend ist, fehlerbehaftet und es in diesem Umfang zu wiederholen ist.