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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Hannover, Urteil vom 07.09.2018 - 9 O 106/17
1. Haben die Parteien eines Konzessionsvertrags ganz bewusst keine Kompensationsregelung für den Fall des Verkehrsrückgangs aufgrund einer Wirtschaftskrise vereinbart, liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden könnte.
2. Für eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage ist kein Raum, wenn sich ein Risiko verwirklicht, das nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer Partei fällt.
3. Das als "Verkehrsmengenrisiko" bzw. "Verkehrsrisiko" bezeichnete Risiko des Verkehrsmengenrückgangs hat nach dem Konzessionsvertrag über den privat finanzierten Ausbau und Betrieb eines 65,5 km langen Abschnitts der BAB 1 zwischen Hamburg und Bremen allein die Betreibergesellschaft zu tragen.
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