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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2018 - 3 S 1523/16
1. Verweist die Festsetzung eines Bebauungsplans auf eine nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Um diesen rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen, reicht es aus, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses darauf hingewiesen wird, dass die im Bebauungsplan in Bezug genommene technische Vorschrift bei der Gemeinde zur Einsichtnahme bereitliegt.*)
2. Zu den Anforderungen an die Einberufung der Sitzungen des Gemeinderats.*)
3. Der nach der Auslegung des Planentwurfs erfolgte Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit einer Behörde verpflichtet die Gemeinde nicht gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB zur erneuten Auslegung. Dies gilt auch dann, wenn der Bebauungsplan in seiner konkreten Form ohne diesen Vertrag abwägungsfehlerfrei nicht hätte beschlossen werden können.*)
4. Ein Bebauungsplan kann auch dann im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden, wenn mit ihm eine faktisch zum Außenbereich gehörende Fläche überplant wird, die aber ihre Außenbereichseigenschaft im Rechtssinn dadurch verloren hat, dass sie bereits zuvor in einen anderen Bebauungsplan einbezogen worden ist, sofern es sich dabei um eine Fläche handelt, die schon nach dem geltenden Bebauungsplan für eine Bebauung vorgesehen war.*)
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