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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VGH Hessen, Beschluss vom 15.05.2018 - 3 A 395/15
1. Der bauplanungsrechtliche Bestandsschutz knüpft nicht mehr wie früher angenommen unmittelbar an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG an, sondern folgt im Außenbereich der Inhalts- und Schrankenbestimmung des § 35 Abs. 4 BauGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.2007 - 4 B 14.07 = IBRRS 2007, 4185 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12.03.1998 - 4 C 10.97 = IBRRS 2000, 1151).*)
2. Außer durch die Beseitigung eines Gebäudes, die grundsätzlich das Erlöschen des Bestandsschutzes zur Folge hat, erlischt dieser auch aufgrund einer Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB.*)
3. Wird ein im Außenbereich gelegener Lagerplatz nach Aufgabe des Nutzungszwecks (Bergwerkbetrieb) für andere Zwecke weiter genutzt, bedarf es einer neuen Baugenehmigung.*)
4. Die Anforderungen von § 3 Abs. 1 BauRegVO vom 15.02.1936 an den Schutz des Außenbereichs vor dem Eindringen einer ihm wesensfremden Bebauung entsprechen weitgehend denjenigen des § 35 BauGB.*)
5. Dass Lagerplätze bis zum Inkrafttreten von § 5 Abs. 1 Satz 1 HBO 1966 keiner Genehmigung bedurften, steht der Anwendung von § 3 Abs. 1 BauRegVO nicht entgegen. § 3 Abs. 1 BauRegVO erfasst alle baulichen Anlagen, unabhängig davon, ob sie baugenehmigungspflichtig oder baugenehmigungs- und anzeigefrei waren.*)
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