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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Frankfurt, Urteil vom 15.04.2016 - 10 U 80/14
1. Erklärt der Auftraggeber die Kündigung, weil der dem Bauvertrag zu Grunde gelegte Kostenanschlag nicht einhaltbar ist, kann der Auftragnehmer nur den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.
2. Bei einem Kostenanschlag handelt es sich zwar um die unverbindliche, aber gleichwohl fachmännische Berechnung der voraussichtlich entstehenden Kosten im Rahmen der Vertragsanbahnung.
3. Ob ein Kostenanschlag abgegeben worden ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bittet der Auftragnehmer um Bedenkzeit, "um noch einige Details zu klären und das Angebot zu präzisieren", liegt kein Kostenanschlag vor.
4. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag wegen einer Überschreitung des Kostenanschlags gem. § 650 BGB a.F., obwohl dem Bauvertrag kein Kostenanschlag des Auftragnehmers zu Grunde liegt, ist die Kündigung als sog. freie Kündigung (§ 649 BGB a.F.) anzusehen.
5. Dem Auftragnehmer steht nach einer freien Kündigung kein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu, wenn er sich auf einen vom Auftraggeber angebotenen "Kompensationsvertrag" hätte einlassen müssen.
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