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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2018, 3216; IMRRS 2018, 1169; IVRRS 2018, 0480
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Prozessuales
Einstweilige Verfügung: "Hauptsache" ist Verfügungsgrund!
AG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2018 - 31 C 107/18
Die "Hauptsache" i.S.v. § 91a ZPO ist bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht der zu sichernde materielle Verfügungsanspruch, sondern vielmehr die begehrte Rechtsfolge auf einstweilige Regelung oder Sicherung, also der Verfügungsgrund.
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