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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Frankfurt, Urteil vom 13.04.2017 - 13 U 192/11
1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass ein von der IHK zu benennender Sachverständiger nach der Mängelbeseitigung für die Parteien verbindlich die Abnahme erklären soll, kann es sich um eine Schiedsgutachtervereinbarung im weiteren (i.w.S) oder im engeren Sinn (i.e.S) handeln.
2. Bei einer Schiedsgutachtervereinbarung i.w.S. ist der Schiedsgutachter zur Leistungsbestimmung (hier: der Erklärung der Abnahme) berechtigt. Eine Schiedsgutachtervereinbarung i.e.S dient nur der Klärung technischer Fragen.
3. Ein Schiedsgutachten i.w.S. ist unverbindlich, wenn es offenbar unbillig ist, also die Bestimmung gegen Treu und Glauben verstößt und sich die Unbilligkeit einem sachkundigen und unbefangenen Betrachter sofort aufdrängt. Für die Annahme der Unverbindlichkeit eines Schiedsgutachtens i.e.S. genügt es, wenn es offenbar unrichtig ist.
4. Wird der Schiedsgutachter entsprechend dem Vergleich von der IHK vorgeschlagen, ist seine Beauftragung auch dann wirksam, wenn nur eine Partei den Gutachtenauftrag unterschrieben hat.
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