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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Bund, Beschluss vom 27.08.2018 - VK 1-75/18
1. Der Auftraggeber ist an die in der Bekanntmachung und seinem Nachforderungsschreiben vorgegebenen Angebotsbedingungen grundsätzlich gebunden.
2. Erhält der Bieter Gelegenheit, geforderte Unterlagen nachzureichen und lässt er die ihm hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstreichen, ist sein Angebot auszuschließen.
3. Ein Bewerber oder Bieter kann für einen bestimmten Auftrag im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit sich der Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden.
4. Die Einhaltung der in der Bekanntmachung aufgestellten Eignungskriterien ist durch diese anderen Unternehmen nachzuweisen, soweit sich ein Bewerber auf deren Eignung beruft.
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