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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2018 - 30 O 33/17
1. Derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstößt, die den Schutz eines anderen bezweckt, ist diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet.
2. Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift des GWB oder gegen Art. 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU Schadensersatz gefordert, ist das nationale Gericht an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der EU-Kommission getroffen wurde. Die Bindungswirkung erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.
3. Die Klausel in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) des Auftraggebers, wonach der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 15% der Auftragssumme zu zahlen hat, wenn er aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen.
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