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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.07.2018 - 3 M 39/18
1. Trifft die Baubehörde eine Abweichungsentscheidung, ohne dass der erforderliche Antrag des Bauherrn vorliegt, ist diese Entscheidung verfahrensrechtlich rechtswidrig, verletzt den Nachbarn jedoch nicht in seinen Rechten.*)
2. Eine Abweichung vom Erfordernis einer geschlossenen Brandwand, die den Einbau von Glasbausteinen für Bäder mit Toiletten ermöglicht, verletzt den Nachbarn in einem Gebiet, das bauplanungsrechtlich sowohl in offener als auch geschlossener Bauweise bebaut werden darf, nicht in seinem Anspruch auf Rücksichtnahme, da er auch an die Grenze bauen dürfte, weil es in diesem Fall für den Bauherrn bauordnungsrechtlich zulässig und zumutbar wäre, anderweitig eine wirksame Belüftung zu gewährleisten.*)