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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Lüneburg, Beschluss vom 08.05.2018 - VgK-10/2018
1. Die Vorschrift des § 55 Abs. 2 VgV, wonach die Öffnung der Angebote von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers durchgeführt wird, ist bieterschützend.
2. Vertreter des öffentlichen Auftraggebers können sowohl eigene Mitarbeiter des Auftraggebers als auch Mitarbeiter des beauftragten Ingenieurbüros sein.
3. Ein Verstoß gegen Vorschriften des § 55 Abs. 2 VgV führt nur dann zu einer Zurückversetzung des Vergabeverfahrens, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass einer der Vertreter mit einem der Anbieter zusammengearbeitet haben könnte (entgegen VK Südbayern, VPR 2018, 100).
4. Die Frage, ob eine Abweichung von der Leistungsbeschreibung vorliegt, kann die Vergabekammer trotz technisch unvollkommenen Wissens selbst beantworten. Das Vergabenachprüfungsverfahren ist nicht dazu geeignet, innovative Leistungskonzepte sachverständig untersuchen zu lassen.