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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Beschluss vom 12.07.2016 - 27 U 724/16 Bau
1. Der Aufwendungsersatzanspruch wegen Mängeln umfasst die Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung für eine geeignete und erfolgversprechende Maßnahme zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands erbringen konnte und musste. Er ist nicht dazu verpflichtet, den preisgünstigsten Drittunternehmer zu beauftragen.
2. Der Auftraggeber muss den geleisteten Vorschuss nicht in seinen einzelnen Rechnungspositionen jeweils betragsmäßig zur Beseitigung der festgestellten Mangelpositionen verwenden. Die bestimmungsgemäße Verwendung des Vorschusses bezieht sich auf die Beseitigung der festgestellten Mängel insgesamt.
3. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, unmittelbar nach Eingang eines ersten Vorschusses sukzessive mit der Durchführung der Mängelbeseitungsarbeiten zu beginnen, wenn - auch aus Gründen der Schadensminderungspflicht - eine einheitliche Mängelbeseitigung vorzugswürdig ist.
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