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IBRRS 2018, 3381
Mit Beitrag
Bauvertrag
Kein Einbehalt wegen Mängeln an anderem Gewerk!
OLG München, Beschluss vom 13.01.2016 - 28 U 2481/15 Bau
1. Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer bei einem Bauvorhaben mit unterschiedlichen Verträgen mit verschiedenen Bauleistungen (Fassadenarbeiten sowie Putz- und Spachtelarbeiten), handelt es sich um zwei gesonderte Leistungskomplexe.
2. Sind die Verträge über verschiedene Bauleistungen nicht miteinander verknüpft, berechtigen Mängel bei einem Gewerk (hier: bei den Fassadenarbeiten) den Auftraggeber nicht dazu, ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Vergütung des anderen Gewerks (hier: den Putz- und Spachtelarbeiten) geltend zu machen.
3. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Abschlagszahlungen, wenn das Werk mit wesentlichen Mängeln behaftet ist.