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VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.08.2018 - VK 2-11/18
1. Die Angabe einer elektronischen Adresse, unter der die vollständigen Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt und direkt abgerufen werden können, stellt keine ordnungsgemäße Mitteilung der Eignungskriterien und der Eignungsnachweise dar.
2. Sind die Eignungsanforderungen nicht wirksam gefordert worden, kann ein Bieter nicht wegen fehlender Eignungsnachweise ausgeschlossen werden.
3. Der Nachprüfungsantrag steht zur freien Disposition des Bieters, der sich in dem Anspruch darauf verletzt fühlt, dass der öffentliche Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Er kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen, solange und soweit noch eine formell bestandskräftige sachliche Entscheidung über den Antrag aussteht.
4. Mit der Rücknahme des Antrags als unabdingbare Sachentscheidungsvoraussetzung ist das Verfahren in der Hauptsache beendet.
5. Nimmt der Antragsteller den Nachprüfungsantrag zurück, entfällt das Zuschlagsverbot. Es ist dann lediglich noch über die Kosten zu befinden.
6. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Sie orientiert sich grundsätzlich an dem voraussichtlichen Verfahrensausgang bei summarischer Prüfung.
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